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§ 12a KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 12a KiStG – Weltanschauungsgemeinschaften

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend auch für Weltanschauungsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.