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§ 12a GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 12a GKG – Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

1In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

Zu § 12a: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222).