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§ 12a BRRG
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Bundesrecht

3. Titel – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRRG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a BRRG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 am 1. April 2009 außer Kraft.

(1) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. 2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 3Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 4Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte; § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

2Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.

(4) 1Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. 2.
    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. 3.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. 4.
    mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. 2§ 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.

(5) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. 2Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 3Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.