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§ 12 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 WaldG LSA – Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zu Gunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden.

(3) Forstliche Nebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird. Streu- und Grasnutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachteiligen Wirkungen auf die Produktionskraft des Waldbodens nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.