Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

IV. – Kosten des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 WahlprüfG

(1) Die Kosten des Verfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.

(2) Einsprechenden, Antragstellerinnen oder Antragstellern in nicht amtlicher Eigenschaft können notwendige Aufwendungen erstattet werden, wenn dem Einspruch oder Antrag stattgegeben wurde. Dies gilt auch, wenn der Einspruch oder Antrag nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Einspruchsgrund keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.

(3) Über die Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 2 ist in dem Beschluss der Bürgerschaft zu befinden.