§ 12 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 12 VersRücklG – Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.