Gesetze

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§ 12 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Aufhebung der staatlichen Verwaltung

Titel: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermG
Gliederungs-Nr.: III-19
Normtyp: Gesetz

§ 12 VermG – Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

1Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. 2An Stelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.