§ 12 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 12 VerfGHGO – Mitwirkung der Mitglieder
Die an einer Sitzung oder Beratung des Verfassungsgerichtshofs mitwirkenden Mitglieder werden in der Regel durch einfachen Brief geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.