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§ 12 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 12 VerfGHGO – Mitwirkung der Mitglieder

Die an einer Sitzung oder Beratung des Verfassungsgerichtshofs mitwirkenden Mitglieder werden in der Regel durch einfachen Brief geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.