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§  12 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

III. – Vorbereitung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  12 VVG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die erforderlichen Umschläge werden amtlich hergestellt.

(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist der zuständige Abstimmungsleiter verantwortlich.

(3) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.
    die folgende Abstimmungsfrage:

    "Soll der vom Landtag verabschiedete Entwurf der Verfassung des Landes Brandenburg geltendes Recht werden";
  2. 2.
    darunter die Worte "Ja" und "Nein" mit jeweils einem Kreis für die Stimmabgabe des Stimmberechtigten.