§ 12 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
III. – Vorbereitung der Abstimmung
§ 12 VVG – Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die erforderlichen Umschläge werden amtlich hergestellt.
(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist der zuständige Abstimmungsleiter verantwortlich.
(3) Der Stimmzettel enthält
- 1.die folgende Abstimmungsfrage:
"Soll der vom Landtag verabschiedete Entwurf der Verfassung des Landes Brandenburg geltendes Recht werden"; - 2.darunter die Worte "Ja" und "Nein" mit jeweils einem Kreis für die Stimmabgabe des Stimmberechtigten.