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§ 12 VOF
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 VOF – Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009
Vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009):
Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.

Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.

Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann insbesondere durch einen der nachstehenden Nachweise erbracht werden:

  1. a)
    entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
  2. b)
    Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,
  3. c)
    Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.

(2) Kann ein Bewerber aus einem wichtigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

(3) Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.

(4) Verlangen die Auftraggeber als Merkmal der technischen Leistungsfähigkeit den Nachweis dafür, dass die Bewerber bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Bewerbern vorgelegt werden.