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§ 12 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VAbstG – Entscheidung über die Zulässigkeit, Bekanntmachung des Volksbegehrens, Zuleitung der Eintragungslisten

(1) Der Landtag entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auf Durchführung eines Volksbegehrens über dessen Zulässigkeit nach § 11 Abs. 1 und 2. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn die Zulässigkeit verneint wird. Sie ist den Vertrauenspersonen zuzustellen und bekannt zu machen.

(2) Wird dem Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens entsprochen, so gibt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens sowie die Namen und Erreichbarkeitsanschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen bekannt.

(3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht gleichzeitig Anfang und Ende der Frist bekannt, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann. Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.

(4) Die Landesregierung macht den Wortlaut des Gesetzentwurfes und seine Begründung oder die andere Vorlage vor Beginn der Eintragungsfrist ohne Stellungnahme bekannt.

(5) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungslisten und Einzelanträge auf eigene Kosten herzustellen und der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zuzuleiten. Sie oder er hat den amtsfreien Gemeinden und Ämtern die Eintragungslisten und Einzelanträge bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuzuleiten. Dabei kann sie oder er sich der Amtshilfe des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bedienen.