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§ 12 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 VAGBbg – Behandlung der Volksinitiative

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss.

(2) Über eine zulässige Volksinitiative hat der Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Hauptausschusses innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Beschlussempfehlung ist der Standpunkt der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gesondert darzustellen.

(3) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ab, so ist der hierüber ergangene Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

(4) Nimmt der Landtag die durch die Volksinitiative erstrebte Vorlage innerhalb von vier Monaten unverändert an, so entfällt das Volksbegehren nach Artikel 77 der Landesverfassung.