§ 12 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 12 VBegVEG
(1) 1Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. 2Die Landesregierung prüft unverzüglich, ob dies der Fall ist.
(2) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl im Lande amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten.