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§ 12 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 12.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 12 VBegVEG

(1) 1Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. 2Die Landesregierung prüft unverzüglich, ob dies der Fall ist.

(2) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl im Lande amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten.