§ 12 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 12 UntAG – Sonstige Anwesenheitsrechte
Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.