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§ 12 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen → A b s c h n i t t   1 – L e i s t u n g e n   a n   f r e i w i l l i g e n   W e h r d i e n s t   L e i s t e n d e

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 USG – Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Abschnitts.