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§ 12 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 UG – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs. 1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.

(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(4) Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.

(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.