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§ 12 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 UAG – Ordnungsgewalt

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die §§ 176 - 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.