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§ 12 TierSchTrV
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren

Titel: Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchTrV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 TierSchTrV – Meeressäugetiere und Vögel

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.

(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.