Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürVerfSchG – Begriffsbestimmungen, Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung

(1) Im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 sind

  1. 1.

    Vertrauensleute solche Personen, die planmäßig zur verdeckten Ermittlung von Nachrichten über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 eingesetzt werden,

  2. 2.

    sonstige geheime Informanten solche Personen, die in Einzelfällen oder gelegentlich wegen ihrer Kontakte zu einem Beobachtungsfeld Hinweise geben,

  3. 3.

    Gewährspersonen solche Personen, die dem Amt für Verfassungsschutz logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Personen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu sein,

  4. 4.

    verdeckt eingesetzte Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz solche Personen, die unter Einsatz einer Legende tätig sind.

(2) Folgende Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 dürfen nicht für eine nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung eingesetzt werden:

  1. 1.

    minderjährige Personen,

  2. 2.

    Personen, die nach den §§ 53 und 53a StPO das Zeugnis verweigern können,

  3. 3.
  4. 4.

    Personen, die an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnehmen.

(3) Der Einsatz der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen zum Zwecke der Informationsbeschaffung ist insbesondere zulässig, wenn

  1. 1.

    die Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjekts entscheidend bestimmt,

  2. 2.

    Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit der Person nicht auf Dauer deren überwiegende Lebensgrundlage sind.

(4) Beim Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen dürfen keine Straftaten begangen werden. Bei der Verpflichtung von Vertrauensleuten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung sind diese auch schriftlich darüber zu belehren, dass ihnen keine Straffreiheit gewährt wird.

(5) Die Anwerbung von Vertrauensleuten unterbleibt, wenn die Zielperson wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 51 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vertrauensleute rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Von der Beendigung der Zusammenarbeit kann im Einzelfall durch Entscheidung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nur abgesehen werden, wenn die von der Vertrauensperson erlangten und zu erwartenden Informationen geeignet sind, die Gefährdung von Leib und Leben Dritter sowie die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a StPO oder von Staatsschutzdelikten im Sinne der §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu verhindern. Die Stabsstelle Controlling ist im Fall des Satzes 4 unverzüglich durch den zuständigen Fachbereich über den weiteren Einsatz von Vertrauenspersonen zu unterrichten.

(6) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich von Vertrauensleuten sind von dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung der Frist ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Führungsverantwortlichkeit für eine Vertrauensperson ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Vertrauensleuten ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung der Parlamentarischen Kontrollkommission erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist die Parlamentarische Kontrollkommission zu hören.