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§ 12 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine Auskunft ist erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.
    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
  2. 2.
    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen und zu übermitteln, so haben sie die Auskunft in der vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit das in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Werden die Auskünfte schriftlich oder elektronisch erteilt, sind ausgefüllte Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.