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§ 12 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürSammlG – Erlaubnisbehörde

Erlaubnisbehörde ist

  1. 1.
    das Landesverwaltungsamt für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. 2.
    das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
  3. 3.
    im Übrigen die Gemeinde.