Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürRettG – Rettungsdienstbereichsplan

(1) Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Durchführung des Rettungsdienstes ist der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes verpflichtet, unter Mitwirkung des Bereichsbeirats Rettungsdienstbereichspläne aufzustellen. Im Rettungsdienstbereichsplan ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienstbereich entsprechend den Anforderungen des Landesrettungsdienstplans festzulegen. Der Rettungsdienstbereichsplan enthält insbesondere

  1. 1.

    Bestimmungen über die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen; die Standorte von Rettungswachen sind unter Beachtung des § 11 Abs. 2 so festzulegen, dass von ihnen aus Rettungsmittel jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von zwölf, in dünn besiedelten Gebieten von 15 Minuten erreichen können; dabei ist eine enge Verbindung mit den Krankenhäusern anzustreben,

  2. 2.

    die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungsmittel für jede Rettungswache einschließlich der Notarzteinsatzbereiche und

  3. 3.

    Angaben über die personelle Besetzung und Ausstattung der Rettungswachen.

Der Rettungsdienstbereichsplan ist kontinuierlich unter Mitwirkung des Bereichsbeirats zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

(2) Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist verpflichtet, die Entwürfe der Rettungsdienstbereichspläne mit einer Darstellung der Kosten den örtlichen Kostenträgern rechtzeitig vor den Beratungen im Bereichsbeirat zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.