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§ 12 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 12 ThürLPlG – Überwachung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichten die Behörden nach § 8 Abs. 2 die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(2) Die für die Aufstellung der Raumordnungspläne zuständigen Stellen überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumordnungspläne eintreten, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die in der Begründung nach § 9 Satz 3 Nr. 4 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach Absatz 1 und nach § 25.