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§ 12 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ThürKWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 2 ThürKWG erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 und soll insbesondere enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe der stattfindenden Wahl oder Wahlen,

  3. 3.

    die Angabe des Wahlorts und Wahlraums,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Wahlhandlung,

  5. 5.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder den Reisepass bereitzuhalten,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in dem unter Nummer 3 genannten Wahlraum wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 13) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 14 Abs. 3).

Die Wahlbenachrichtigung soll eine Verfügung enthalten, nach der sie bei Unzustellbarkeit unverzüglich an den Absender zurückgesandt wird. Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 6 Abs. 3 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigung nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.