§ 12 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 12 ThürJAPO – Inhalt des Studiums
(1) Im Studium soll sich der Student die Kenntnis der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren völker- und europarechtlichen Bezügen aneignen. Er soll sich mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden.
(2) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts sowie die hierzu erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktiker mitwirken.