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§ 12 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 12 ThürHhG 2012 – Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet werden oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.