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§ 12 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürHhG 2005 – Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgen den Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518
    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511
    aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514
    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517
    aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527
    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(5) Einnahmen des Landes aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" sind nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden für die Versorgung bei den Titeln der Gruppen 431 und 432 zu verwenden.

(6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGB. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.