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§ 12 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürGleichG – Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingter Beurlaubung

(1) Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

(2) Für Bedienstete, die einen gesamten Beurteilungszeitraum oder darüber hinaus familienbedingt beurlaubt sind, gilt Absatz 1, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind.

(3) Die Berücksichtigung von Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei Beförderung oder Stufenlaufzeit richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen.