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§ 12 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Fischereirechte

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürFischG – Übertragung der Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen (Fischereiausübungsberechtigten) nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Erlaubnisschein) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Erlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch die Erteilung von Erlaubnisscheinen vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur an seine Gehilfen oder angestellte Fischer erteilen.

(3) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischereibetrieben, Fischerzünften, Anglerverbänden, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die untere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisscheinen zulassen.