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§ 12 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürBG – Gültigkeit von Amtshandlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 10 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 11 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicherweise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.