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§ 12 TabStG
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Steueraussetzung und Besteuerung

Titel: Tabaksteuergesetz (TabStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStG
Gliederungs-Nr.: 612-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 TabStG – Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1.

    aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    1. a)

      in Steuerlager,

    2. b)

      in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    3. c)

      zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

    in anderen Mitgliedstaaten;

  2. 2.

    aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

    1. a)

      in Steuerlager,

    2. b)

      in Betriebe von registrierten Empfängern oder

    3. c)

      zu Begünstigten (§ 9)

    im Steuergebiet;

  3. 3.

    durch das Steuergebiet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

  1. 1.

    vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

  2. 2.

    vom registrierten Versender oder

  3. 3.

    vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

  1. 4.

    vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

  2. 5.

    vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

  1. 6.

    vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

  1. 1.

    zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

  2. 2.

    für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.