§ 12 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
§ 12 StrEG – Ausschluss der Geltendmachung der Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne dass ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.