§ 12 StiftGBbg, Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung
(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde. Kommt eine kirchliche oder den kirchlichen Stiftungen gleichgestellte Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die betroffene Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu hören.
(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.
