§ 12 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 StatG-LSA – Zusammenführungen aus verschiedenen Landesstatistiken
Zusammenführungen von Datensätzen aus Statistiken nach § 11, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen, dürfen entsprechend § 13a des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt werden, soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist.