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§ 12 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 12 StatG-LSA – Zusammenführungen aus verschiedenen Landesstatistiken

Zusammenführungen von Datensätzen aus Statistiken nach § 11, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen, dürfen entsprechend § 13a des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt werden, soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist.