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§ 12 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Verwaltung der Sparkassen → 1. – Träger und Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 12 SpkG – Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b werden von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 können auch die Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.

(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

(4) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.

(6) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist.