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§ 12 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchulG – Formen der Förderschule, Förder- und Beratungszentren

(1) Folgende Förderschulen können eingerichtet werden:

  1. 1.
    Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
  2. 2.
    Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
  3. 3.
    Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,
  4. 4.
    Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,
  5. 5.
    Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  6. 6.
    Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,
  7. 7.
    Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
  8. 8.
    Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
  9. 9.
    Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.

Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.

(2) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts zu Förder- und Beratungszentren weiterentwickelt werden. Diese bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der individuellen Förderplanung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die Vernetzung und den fachlichen Austausch der Förderschulen und der Schulen mit inklusivem Unterricht sowie der außerschulischen Einrichtungen und Institutionen gemäß § 19 hin.