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§ 12 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchO – Sachkosten, Haftung

(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.

(2) Sind in Ausübung des Amtes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Amtes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann dafür Ersatz geleistet werden. § 83 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Wege von oder zu einer Amtstätigkeit vorliegt und die Benutzung des Fahrzeugs angemessen war.

(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedsfrauen oder Schiedsmännern im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gelten die §§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und 51 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(4) In Schiedsamtsbezirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, werden die Sachkosten auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.