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§ 12 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsWprG – Vorlage an den Landtag

Der Beschluss ist als Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. Die Beschlussempfehlung ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen. Bei der Beratung kann der der Beschlussempfehlung beigegebene Bericht durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.