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§ 12 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 1 – Gemeindliche Schiedsstellen

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsSchiedsGütStG – Aufsicht

(1) Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung. Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen. In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig.

(3) Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle.