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§ 12 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

Titel: Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsOWiG
Gliederungs-Nr.: 34-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsOWiG – Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.