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§ 12 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsNRG – Ausnahmen

Die §§ 9 bis 11 gelten nicht für

  1. 1.
    Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
  2. 2.
    Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
  3. 3.
    Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).