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§ 12 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Amtsbezüge enden, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für mindestens drei Monate gewährt. Für das zweite und jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Staatsregierung wird es jeweils für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für drei Jahre, gewährt. Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 in voller Höhe,
  2. 2.
    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in die Staatsregierung ein, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld während der Zeit der neuerlichen Mitgliedschaft; noch nicht abgegoltene Zeiten der früheren Mitgliedschaft werden nach dem neuerlichen Ausscheiden aus der Staatsregierung den Zeiten der neuerlichen Mitgliedschaft hinzugerechnet.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird nur Ruhegehalt gewährt.

(5) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 72 Abs. 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.