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§ 12 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsJG – Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern

(1) In den Fällen des § 34 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Aufhebung der Betrauung nach § 34 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes.