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§ 12 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsJAPO – Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter zu beeinflussen, soll diese Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Endnote "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(2) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Endnote "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihm beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in der Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.