§ 12 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
§ 12 SächsGDG – Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst
Soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärzte der Gesundheitsämter wahr.