Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsFlüAG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten der unteren Unterbringungsbehörden

  1. 1.

    der höheren Unterbringungsbehörde

  2. 2.

    einzelnen unteren Unterbringungsbehörden

zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden zusätzlichen Belastungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt,

  1. 1.

    die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einschließlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und

  2. 2.

    die Zuständigkeit für die Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes

durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass abweichend von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes

  1. 1.

    Ausländer verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus in der Rechtsverordnung bestimmten Staaten stammen, bei denen die bundesweite Schutzquote für von dort kommende Asylbewerber unter 20 Prozent beträgt,

  2. 2.

    Ausländer, die zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig verpflichtet sind, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet werden, ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen. Die §§ 48 bis 50 des Asylgesetzes bleiben unberührt.