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§ 12 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsDO – Disziplinarmaßnahmen nach einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme (1)

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme rechtskräftig gegen den Beamten oder Ruhestandsbeamten verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt darf nur erkannt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Aufgaben anzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).