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§ 12 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsAbgG – Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld zur Abdeckung fortlaufender mandatsbedingter Kosten und zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Übergangsgeld wird monatlich in Höhe der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als einem halben Jahr gilt bei der Berechnung nach Satz 2 als volles Jahr.

(1a) Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 Prozent der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken. Soweit weitere mandatsbedingte Kosten anfallen, können diese gegen Nachweis ersetzt werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Übergangsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren.

(2) Ab dem ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte bis zu einer Höhe von 50 Prozent auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 angerechnet; ab dem dritten Monat werden sie in voller Höhe angerechnet. Entsprechend angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die die oder der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. Nicht zu den Erwerbs- und Versorgungseinkünften zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privatrechtlichen Lebensversicherungsoder Rentenverträgen, aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, sowie aus ehrenamtlicher Tätigkeit, soweit für sie steuerliche Freibeträge gelten. Einkünfte

  1. 1.

    aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist,

  2. 2.

    aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 21 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 19 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    aus einer Mitgliedschaft in einem Gesellschaftsorgan gemäß § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 63 der Sächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einem entsprechenden Organ

werden ab der konstituierenden Sitzung der 7. Wahlperiode nur mit dem Betrag angerechnet, der 25 Prozent des Übergangsgeldes nach Absatz 1 Satz 2 übersteigt.

(3) (aufgehoben)

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange die oder der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die überlebende Ehegattin beziehungsweise den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Partnerin beziehungsweise den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen. Die Zahlung oder Belassung kann an jede Berechtigte oder jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann.