Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsAGBMG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.