§ 12 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 12 SäHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.